Verein BL-64.ch (Bloodhound Lenkwaffen Schweiz)

Vereinsstatuten

I. NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen Verein „BL-64.ch (Verein Bloodhound-Lenkwaffen Schweiz)„ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2
Der Verein „BL-64.ch“ hat seinen Sitz in 6313 Menzingen/ZG.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3
Der Verein „BL-64.ch“ setzt sich für den Erhalt des ehemaligen Fliegerabwehrlenkwaffensystems BL-64 (Bloodhound) auf dem Gubel Menzingen als historisches Denkmal des kalten Krieges ein. Er verfolgt damit einen öffentlichen und gemeinnützigen Zweck. Er engagiert sich dazu finanziell und personell. Mitglieder aus seinen Reihen führen öffentliche Führungen für interessierte Besucher auf der ehemaligen Fliegerabwehrlenkwaffenstellung auf dem Gubel durch. Er kann nach deren Ausserdienstsetzung im Sinne eines Museums auch die Ausstellung anderer Flugabwehrwaffensysteme anstreben, insbesondere Fliegerabwehrlenkwaffen, welche in der Schweiz eingesetzt wurden oder von Komponenten, die im Zusammenhang mit diesen Waffensystemen standen.
Er pflegt im Zusammenhang mit seinen Hauptaktivitäten ergänzend die Kameradschaft der Mitglieder gemäss Art. 4 dieser Statuten.
Der Verein „BL-64.ch“ strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Militärhistorischen Stiftung des Kantons Zug (MHSZ) an und kann eine solche auch mit weiteren historischen Museen im In- und Ausland anstreben.
Der Verein setzt sich für eine starke Luftverteidigung der Schweiz ein.


III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Mitglieder des Vereins „BL-64.ch“ sind natürliche und juristische Personen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Als Mitglieder aufgenommen werden können insbesondere ehemalige Angehörige des Flab Lwf Rgt 7, Angehörige von Formationen, welche im Zusammenhang mit dem Flab Lwf Rgt 7 standen oder stehen, wie z.B. des FF Ei Stab 5, des FF Pk 35, Angehörige der Übermittlungstruppen, welche im Flab Lwf Rgt 7 Dienst leisteten oder Mitarbeiter des ehemaligen Bundesamts für Militärflugplätze (BAMF), dessen Nachfolgeorganisationen, aber auch weitere Personen, die ein Interesse am Waffensystem BL-64, der Fliegerabwehr der Schweiz, insbesondere der lenkwaffengestützten Fliegerabwehr haben.
Der Verein „BL-64.ch“ besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern. Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt und bezahlen einen Mitgliederbeitrag, sonst erwachsen ihnen keine weiteren Pflichten. Die Passivmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben an der Vereinsversammlung kein Stimmrecht.
Aufnahmegesuche sind elektronisch oder schriftlich mit Foto an den Präsidenten zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Neumitglieder werden an der darauffolgenden Vereinsversammlung vorgestellt.


Art. 5
Jedes Aktivmitglied hat den für seine Kategorie durch die Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu leisten. Natürliche Personen entrichten einen Jahresbeitrag oder einen Mitgliederbeitrag auf Lebenszeit. Juristische Personen zahlen den jährlichen Beitrag für Firmen. Vorstandsmitglieder und Passivmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Gönner, welche eine Spende in mindestens der Höhe des festgelegten Mitgliederbeitrags leisten, können zu besonderen Anlässen des Vereins „BL-64.ch“ eingeladen werden. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Interessierte zu Anlässen des Vereins einladen.


Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall

Der Austritt muss elektronisch oder schriftlich gegenüber dem Präsidenten des Vereins „BL-64.ch“ erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Rechnungsjahr bleibt geschuldet.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ohne Angabe von Gründen beschlossen werden. Er wird insbesondere ausgesprochen, wenn sich ein Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins „BL-64.ch“ schädigt oder den Mitgliederbeitrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt. Es besteht ein Recht auf Anhörung. Der Beschluss des Ausschlusses wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.


IV. ORGANE

Art. 7
Die Organe des Vereins „BL-64.ch“ sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionstelle

A. Die Vereinsversammlung
Art. 8
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Sie kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Versand der Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen elektronisch oder schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung müssen spätestens 20 Tage im Voraus elektronisch oder schriftlich beim Präsidenten eintreffen.
Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder, die bis spätestens vor Beginn der jeweiligen Vereinsversammlung sämtliche fälligen Mitgliederbeiträge bezahlt haben. Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 9
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge für die natürlichen und
    juristischen Personen.
d) Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Aktivmitglieder
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung und Fusion des Vereins

Art. 11
Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein, ist das betroffene Aktivmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber. Solche Wahlen sind der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von angefallenen Spesen. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten vorgenommen werden, welche über die ordentliche Vorstandstätigkeit hinausgehen und vom Vorstand vorgängig schriftlich bewilligt werden.

Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Webmaster
Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Führen der Geschäfte auf Grund der Statuten und gemäss den Beschlüssen der
    Vereinsversammlung
b) Organisation und Durchführung von Anlässen
c) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
    Vereinsversammlungen
d) Vorbereitung des Budgets zur Genehmigung durch die Vereinsversammlung
e) Festlegung der Entschädigung für Spesen und Barauslagen von Vorstandsmitgliedern
    sowie einer angemessenen Entschädigung für zusätzliche arbeitsintensive Leistungen
    von vom Vorstand im Einzelfall Beauftragten.
f) Protokollführung über Versammlungen und Vorstandsbeschlüsse
g) Führen der Vereinskasse und Rechenschaft über die Buchführung
h) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein „BL- 64.ch“ nach aussen. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.


V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 17
Das Vermögen des Vereins setzt sich insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

Art. 18
Für die Verbindlichkeiten des Vereins „BL-64.ch“ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.


VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 19
Für die Statutenänderung, Fusion und Auflösung des Vereins „BL-64.ch“ ist eine ZweidrittelMehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Aktivmitglieder notwendig.

Art. 20
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung eines allfälligen Liquidationsüberschusses. Dieser ist zwingend anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zuzuführen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 2. Dezember 2020 genehmigt und am 21. August 2021 an der Vereinsversammlung geändert.
Menzingen, den 21. August 2021
Der Präsident: Beatus Wüthrich
Der Aktuar: Mirko Roš
 

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